Gesetze / Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
6. BinSchStrOAbweichV§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers oder der Schiffsführerin, der Eigentümer, der Ausrüster und der Person, die in der Fernsteuerungszentrale die Fernsteuerung des Fahrzeugs wahrnimmt (Operator oder Operatorin)
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO2012AbwV%206/2#abs-1 (1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin, die Eigentümer sowie die Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass das Fahrzeug mit der nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Mindestbesatzung besetzt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO2012AbwV%206/2#abs-2 (2) Die Eigentümer sowie die Ausrüster haben jeweils
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO2012AbwV%206/2#abs-3 (3) Die Eigentümer sowie die Ausrüster dürfen jeweils die Fernsteuerung des Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO2012AbwV%206/2#abs-4 (4) Der Operator oder die Operatorin darf die Fernsteuerung des Fahrzeugs nur durchführen, wenn